Diese Broschüre bietet jungen Ärztinnen und Ärzten Orientierung bei der Gründung oder Übernahme einer Praxis. Sie vermittelt in kurzer Form, wie eine Praxis erfolgreich geführt wird und zeigt, wo weitergehende Informationen zu finden sind
Die Broschüre beschreibt allgemeine Themen wie Vor- und Nachteile der verschiedenen Praxisformen und worauf es beim Management von Gemeinschaftspraxen ankommt. Sie gibt allgemeine Hinweise zum Umgang mit Bankberatern und Treuhändern und bietet Orientierung bei der Wahl des Praxisstandorts. Vorgestellt werden auch die Rechtsberatungsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Bern und das ärzteeigene Call-Center MEDPHONE, das Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern beim Notfalldienst entlastet. Und schliesslich erfahren Praxisinhaberinnen und -inhaber, wie sie sich mit Hilfe des Trust-Centers PonteNova gegen ungerechtfertigte Forderungen der Krankenkassen wehren können – damit weiterhin gilt: Es ist attraktiv, im Kanton Bern als Ärztin oder als Arzt zu arbeiten!
Die Broschüre ist als PDF auf der Webseite der Ärztegesellschaft des Kantons Bern aufgeschaltet. (www.berner-aerzte.ch).
Die Standesordnung der Aerztegesellschaft des Kantons Bern legt in den Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien „Informationen und Werbung“ fest, wie die Firmenbezeichnungen auf dem Briefpapier, in Praxisinseraten, auf der Praxis- und Hinweistafel oder in den elektronischen Medien zulässig sind.
Gestaltung und Grösse von Praxisschildern und Hinweistafeln richten sich nach den örtlichen Verhältnissen. Praxisschilder, Hinweistafeln und Inserate dienen dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung. Es handelt sich nicht um Werbemittel. Die Information darf weder aufdringlich sein, noch zu Täuschungen Anlass geben. Die Beurteilung, ob die Anzeige auf dem Praxisschild, auf der Hinweistafel oder im Inserat in einem vernünftigen Verhältnis zum Bedürfnis nach sachlicher Information und zur Auffindbarkeit der Praxis steht, richtet sich nicht nur nach dem Gesundheitsgesetz, sondern nach sämtlichen der erwähnten Kriterien.
Die Werbung für die ärztliche Praxis mittels Flugblättern, elektronischer Post, Fernseh-, Radio-, Kino- und Schaukastenwerbung ist nicht gestattet. Rundschreiben an die eigenen Patientinnen und Patienten sind gestattet, wenn sie die zulässigen Informationen gemäss den Richtlinien «Information und Werbung» beinhalten.
Die gleiche Einschränkung gilt für Bekanntmachungen in der Presse mittels Inseraten oder ähnlichen Werbemitteln. Für diese Auftritte muss ein entsprechender Informationsbedarf der Bevölkerung ausgewiesen sein. Rundschreiben an Kolleginnen und Kollegen können auch weitergehende Informationen enthalten.
Der öffentlich zugängliche Internet-Auftritt muss dem Internet Formular der Ärztegesellschaft des Kantons Bern betreffend die Grunddaten zur Person und zum beruflichen Werdegang entsprechen.
Bei Links sind die Bestimmungen der eidgenössischen Standesordnung und der Richtlinien «Information und Werbung» einzuhalten.
Der Auftritt in privaten Verzeichnissen erfolgt nach Massgabe der für die amtlichen Verzeichnisse geltenden Bestimmungen. Der Eintrag in privaten Verzeichnissen unterliegt bezüglich der Häufigkeit keinen Einschränkungen. Im amtlichen Verzeichnis darf der Eintrag lediglich am Praxisort, im Einzugsgebiet der Praxis sowie am Wohnort (sowohl unter der Rubrik «Privat» als auch unter der Rubrik «Ärzte») erfolgen. (www.berner-aerzte.ch)