Unter Notfall (NF) versteht man ein von Patienten, Angehörigen oder Dritten als offensichtlich dringlich angesehenes medizinisches Ereignis, welches erfordert, dass sich die Ärztin/der Arzt verzugslos um den Patienten kümmert
Unter Notfalldienst (NFD) wird allgemein die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in dringenden Fällen verstanden
Nach eidgenössischem und kantonalem Recht stellt die Mitwirkung im ambulanten Notfalldienst eine Berufspflicht der Ärztinnen/der Ärzte dar (Art. 40 Bst. G MedBG und Art. 30a Abs. 1 GesG)
Die ärztlichen Bezirksvereine (regionale Ärztegesellschaften) sind für die Organisation des Notfalldienstes verantwortlich und entscheiden aufgrund einheitlicher Kriterien, ob eine Ärztin/ein Arzt die Notfalldienst-Pflicht erfüllt. Ärztinnen und Ärzte, die – unabhängig von den Gründen – keinen Notfalldienst leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu leisten (Art. 30b Abs. 3 GesG).
Sämtliche Grundlagen und Kriterien für den Notfalldienst sind im Medizinalberufegesetz, in den Statuten des ABV Bern Regio und im Notfalldienstreglement geregelt.